Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

1.1
Alle Leistungen der Drone it GmbH (nachfolgend „ Drone it GmbH “) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung. Für einzelne Geschäftsbereiche, z. B. für den Online-Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, gelten ggf. gesonderte Bedingungen. Anbieter der Leistungen und ausschließlicher Vertragspartner des Kunden ist die Drone it GmbH GmbH, In der Zweibrückenstrasse 10, 80331 in München.

1.2
Kunden und Vertragspartner von Drone it GmbH im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunden“) sein. Ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

1.3
Drone it GmbH ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern, sofern der Kunde der Änderung zustimmt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs enthält, widerspricht.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1
Mit seiner Bestellung gibt der Kunde gegenüber Drone it ein verbindliches Angebot ab, den Vertrag mit ihm zu schließen. Vorher von Drone it abgegebene Angebote sind freibleibend. Produkt- oder Leistungsangebote in Katalogen oder Werbeunterlagen von Drone it oder im Internet sind unverbindlich und stellen lediglich Angebote zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden dar (invitatio ad offerendum). Kostenvoranschläge von Drone it stellen lediglich unverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit mit einer Abweichung der späteren Vergütung i. H. v. plus / minus 10% wird im Einzelfall in Textform vereinbart.

2.2
Die schriftliche Zusage und Vertrag von Drone it kommt erst mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung (schriftlich per Post oder per E- Mail) an den Kunden zustande.

2.3
Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von Drone it bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Drone it. Zeigt sich während der Ausführung eines Auftrages, dass Mehrkosten z. B. durch eine notwendiger Weise verlängerte Auftragsdauer entstehen, so wird der Kunde bzw. dessen Ansprechpartner vor Ort eine entsprechende Bewilligung hinsichtlich der erforderlichen Mehrkosten unterschreiben und damit gleichzeitig bestätigen, hierzu die entsprechende Vertretungsmacht zu besitzen, so dass der Kunde hieran vertraglich gebunden ist.

3. VERTRAGSGEGENSTAND

3.1
Gegenstand des Vertrages sind u. a. kostenpflichtige Dienstleistungen der Drone it GmbH im Zusammenhang mit der Produktion von Filmen (nach den Vorgaben des Kunden), die zum Teil mit Hilfe von zivilen Kameradrohnen oder Multikoptern oder ähnlichen unbemannten Luftfahrzeugen (nachfolgend „Drohnen“) oder Fahrzeugen aufgezeichnet werden.

3.2
Die Leistungen von Drone it im Zusammenhang mit Videoproduktionen oder Fotoproduktionen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie gesetzlichen und/oder behördlichen Rahmenbedingungen erbracht. Der Kunde kann Leistungen außerhalb dieser Vorgaben nicht beauftragen oder deren Erbringung verlangen. Zu den geltenden Sicherheitsanforderungen gehören insbesondere die folgenden Regeln:
– keine Flugaktivitäten bei starkem Regenfall, Schneefall, Hagel, Sturm oder Gewitter
– Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang sind nur mit Sondergenehmigung möglich
– Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 35 km/h
– Fluggeschwindigkeit der Drohne bis max. 60 km/h (mit größeren Kameras, wie RED oder Arri nur bis max. 45 km/h)
– Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)
– maximale Flughöhe 100 Meter, mit Sondergenehmigungen kann auch über 100 meter aufgestiegen werden
– maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter
– kein Überflug von Personen, mit Sondergenehmigungen können auch nach Vereinbarung und Genehmigung Menschen überflogen werden
– Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden – keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flughäfen und Flugplätzen, mit Sondergenehmigung kann an kleineren Flugplätzen gelogen werden
– keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
Im Falle außergewöhnlicher Wetterbedingungen entscheidet der jeweilige Pilot der Drone it GmbH vor Ort nach eigenem Ermessen, ob die geplante Flugaktivität vertretbar ist oder nicht. Sollte der Einsatz des Multikopters wetterbedingt gar nicht möglich sein, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 40% der Gesamt-Auftragssumme zu erstatten.

3.3
Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs- Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, kümmert sich Drone it um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart oder diese liegt bei Durchführung des Auftrags bereits vor. Der Kunde trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis gemäß der aktuellen Preisliste von Drone it. Für die behördliche Aufstiegserlaubnis werden vom Kunden insbesondere die folgenden Angaben benötigt: Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers / Betreibers, sofern der Drehort auf Privatgelände liegt; exakte Ortsangabe des Drehortes / der Drehorte für die Erstellung der Flugpläne und Flugzonen (z. B. Google-Maps Karte mit exakten Markierungen). Nach Eingang der vorstehenden Informationen bei der zuständigen Behörde beträgt die Bearbeitungszeit der Behörden in aller Regel ca. 10-15 Werktage. Ferner sind z. T. Sondergenehmigungen für z. B. Nachtflüge, das Überfliegen von Wasserstraßen / Flüssen, sowie Großveranstaltungen notwendig. Der Antrag nimmt hierbei im Einzelfall mehr Zeit in Anspruch. Etwaige Grundstücksnutzungsgebühren werden separat berechnet.

3.4
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von Drone it nach den vereinbarten Vergütungssätzen gemäß der bei Beauftragung aktuellen Preisliste von Drone it zu vergüten.

3.5
Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, Drone it bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Der Kunde wird insbesondere rechtzeitig dafür sorgen, dass der oder die Orte, an denen gedreht werden soll(en), Drone it rechtzeitig mitgeteilt werden und die erforderlichen Genehmigungen (z. B. etwaiger Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer oder Pächter) eingeholt werden. Sobald Drehorte genehmigt worden sind, wird der Kunde Drone it dies unverzüglich mitteilen. Der Kunde hat außerdem sicherzustellen, dass das Betreten von Grundstücken durch Mitarbeiter von Drone it nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Darüber hinaus hat der Kunde etwaige Einwilligungen von gefilmten Personen rechtzeitig einzuholen, um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu vermeiden. Die Drone it GmbH behält sich bei Nichteinhaltung vor, den Flug zu verweigern; hierbei ist die Gesamt-Auftragssumme in vollem Umfang zu erstatten. Der Kunde trägt außerdem die alleinige Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der beauftragten Filmaufnahmen.
3.6
Soweit im Zuge der Auftragsabwicklung Teilleistungen von Drone it durch den Kunden abgenommen werden müssen, ist dieser verpflichtet, insoweit schriftlich eine Teilabnahme zu erklären, sofern und soweit die abzunehmende Teilleistung mängelfrei ist. Entsprechendes gilt für die Endabnahmeder fertigen Gesamtleistung. Jede Form der geschäftlichen Nutzung oder Verwertung der Leistungsergebnisse durch den Kunden steht einer ausdrücklichen Abnahme der Leistungsergebnisse gleich.

3.7
Im Rahmen der Filmproduktion übernimmt Drone it i. d. R. auch die Recherche und die Auswahl der geeigneten Musik zur Untermalung der Videos. Für die Recherche und die Auswahl der Musik wird eine pauschale Gebühr gemäß Preisliste veranschlagt. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Drone it in diesem Zusammenhang auch die Lizenzierung der entsprechenden Musikstücke für den angestrebten Zweck, wobei der Kunde die anfallenden Lizenzgebühren zu tragen hat. Für die Lizenzierung der Musikstücke kommen ggf. zusätzliche Lizenz- oder Vertragsbedingungen des Lizenzgebers zur Anwendung. Der Kunde ist sodann für die Meldung bzw. Abwicklung der Vergütung mit

Verwertungsgesellschaften (insb. GEMA) nach der Veröffentlichung des Filmes selbst verantwortlich.

3.8
Drone it ist zum Einsatz von Subunternehmern ohne vorherige Absprache mit dem Kunden berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet Drone it nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen. Ein Substitutionsrecht steht ihr nicht zu. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe der Drone it GmbH.

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1
Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2
Die Höhe der Vergütung richtet sich abhängig von Art und Umfang des Auftrags nach den Vergütungssätzen der bei Auftragserteilung aktuellen Preisliste von Drone it.

4.3
Soweit nicht abweichend vereinbart, ist das vereinbarte Honorar zu 50% bei Auftragserteilung als Anzahlung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Drehs außerhalb Deutschlands oder wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, kann Drone it im Einzelfall bis zu 85% des vereinbarten Honorars im Voraus verlangen. Der jeweilige Restbetrag wird unmittelbar nach dem letzten Drehtermin abgerechnet. Ein Arbeitstag umfasst - sofern nicht abweichend vereinbart - acht Stunden. Ab vier Überstunden wird ein weiterer, halber Tagessatz gemäß Preisliste berechnet. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden, wird für jede angebrochene Stunde eine pauschale Gebühr gemäß Preisliste veranschlagt.

4.4
Honorarrechnungen sind im Übrigen unmittelbar nach Zugang beim Kunden fällig und ohne Abzug zahlbar. Auslagen wie z. B. Reisekosten werden mit der Honorarrechnung ausgewiesen. Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:
– bis 5 Tage vor Auftragstermin 25% netto des Honorars
– bis 3 Tage vor Auftragstermin 40% netto des Honorars

– bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars
– bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars
Für den Fall, dass der Kunde einen geplanten Produktionstermin (z. B. Außenaufnahmen) einseitig verschieben möchte, ist dieser verpflichtet, der Drone it GmbH die ihr im Zusammenhang mit dem zuvor festgelegten Produktionstermin entstandenen Kosten (z. B. für Genehmigungen, Flugtickets, Stornierungskosten für Hotelzimmer, Mautpass, angemietetes Equipment etc.) zu erstatten. Soweit erforderlich, können diese Kosten für einen Ausweichtermin dann erneut anfallen.

4.5
In Fällen, in denen sich kurzfristig (innerhalb von 24 Stunden vor dem Auftragstermin oder am Tag der Auftragsausführung selbst) herausstellen sollte, dass die Durchführung eines Auftrages wegen schlechter Witterungsbedingungen (z. B. Stark- oder Dauerregen oder Sturm) oder wegen fehlender Freigabe durch die Luftaufsicht ohne eigene Stornierung durch den Kunden und ohne Verschulden einer Vertragspartei nicht möglich sein sollte und lässt sich (etwa wegen des Fixcharakters des Auftrags, z. B. Filmen einer bestimmten Sportveranstaltung) auch kein geeigneter Ausweichtermin finden, ist Drone it berechtigt, für den ausgefallenen Tag ein pauschales Ausfallhonorar sowie Aufwandserstattung gemäß Kostenvoranschlag bzw. Preisliste (Handling Fee zzgl. Fixkosten und Auslagen, z. B. für Genehmigung, ggf. angemietetes Equipment, Anreise, Hotel etc.) abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Stellt sich zum Zeitpunkt des geplanten Produktionstermins heraus, dass die Wetterbedingungen die Produktion nach den Vorgaben in diesen AGB doch zugelassen hätten und wäre diese auch ansonsten wie geplant möglich gewesen, wurde die Produktion aber dennoch vom Kunden zuvor abgesagt, so behält die Drone it GmbH ihren Anspruch auf das volle Honorar. Sollte eine bereits begonnene Produktion nach erfolgter Anreise der Mitarbeiter der Drone it GmbH wetterbedingt unterbrochen und auf den nachfolgenden Tag verschoben werden, so wird pro Leerlauf-Tag gemäß Preisliste der Tagessatz für Schlechtwetter berechnet.

5. NUTZUNGSRECHTE

5.1
Drone it verfügt über sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den im Zuge der Ausführung des Auftrages erstellten oder entstehenden Werken oder sonstigen Leistungsgegenständen, z. B. Film- oder Lichtbildwerke oder Licht- oder Laufbilder.

5.2
Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, räumt Drone it an den entstandenen Werken und Leistungsgegenständen ein einfaches, räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Werks oder Leistungsgegenstandes für den angestrebten Zweck ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Vergütung des Auftrages. Je nach Auftrag kann die Nutzungsmöglichkeit zeitlich beschränkt werden. Ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Jede weitergehende Nutzung ist untersagt und bedarf der schriftlichen Einräumung eines zusätzlichen Nutzungsrechts.

5.3
Drone it bleibt berechtigt, die entstandenen Werke und Leistungsgegenstände nach der Veröffentlichung des Gesamtwerks durch den Kunden für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, z. B. im Rahmen der Werbung (z. B. in Showreels), auch wenn in diesem Zusammenhang Kennzeichen des Kunden (Marken, Werktitel oder Unternehmenskenn-zeichen) oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.

5.4
Die Herausgabe von Rohdaten und/oder Rohmaterial ist nicht geschuldet, es sei denn dies ist im Einzelfall gerade der Vertragsgegenstand und die Bearbeitung soll durch den Kunden erfolgen; in diesem Fall räumt Drone it dem Kunden ein entsprechendes Bearbeitungsrecht ein.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1
Drone it leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Drone it nach ihrer Wahl einen anderen mangelfreien Leistungsgegenstand oder beseitigt den Mangel. Der Mangel gilt auch als beseitigt, sofern Drone it dem Kunden eine zumutbare Ersatzlösung bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeidet und deren Einsatz für den Kunden zumutbar ist.

6.2
Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

6.3
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die infolge eines Mangels geltend gemacht werden, der vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit sowie Schäden und/oder die infolge einer Verletzung von Garantiezusagen entstehen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Rechte aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

7. HAFTUNG

7.1
Drone it haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Drone it haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet Drone it jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von Drone it wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

7.3
Drone it weist darauf hin, dass für das eigene Equipment (Copter, Kamera etc.) grundsätzlich Versicherungsschutz (u. a. Haftpflicht) besteht. Als gewerblicher Anbieter von Filmproduktionen mit Hilfe von Drohnen verfügt Drone it auch über die gesetzlich vorgeschriebene Lufthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Kunden angemietet oder eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht. Für bestimmte Geräte (z. B. Red Epic), die auf Wunsch des Kunden verwendet werden sollen, kann Drone it eine zusätzliche Geräteversicherung abschließen und die Kosten hierfür auf den Kunden übertragen. Soll Drone it auf Wunsch des Kunden kundeneigene Geräte oder vom Kunden beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. Ist dies nicht der Fall, kann Drone it den Einsatz solcher Geräte entweder ablehnen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden unter Ausschluss jeglicher Haftung einsetzen.

7.4
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.1
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.2
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand nach dem Sitz von Drone it.

8.3
Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Stand: April 2015